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Pursuit of Pleasure BulletinBoard - Nobra Vibrator talk » Sexspielzeug » Dildos, Vibratoren, Spielzeuge » Archiv » Archiviert bis 01. Oktober, 2005 Archiviert bis Seite 107 » ab welchem alter darf ich??? « Zurück Weiter »

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Julia

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Veröffentlicht am Dienstag, 31. Mai 2005 - 21:57 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hi @ all!

Ich heise Julia und bin 16 und wollte mir seid langem mal ein Vibrator zulegen aber ich weis nicht ob ich das kann weil ich ja erst 16 bin. Ab wann darf man das bzw ab wann habt ihr so angefangen einen zu benutzen?

LG Julia
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Karli

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Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 10:34 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

hey, die frage is echt interessant ...

annahme 1)
ab 16 darfs man sowieso sex haben, wie man lustig ist- und ich glaub, ab 14 eingeschränkt (man möge mich verbessern, wenn ich falsch liege).
somit sollte das toygeschäft doch eigendlich auch ab 16 geöffnet sien, oder?

annahme 2)
um etwas zu kaufen, muß man einen kaufvertrag abschließen - das ist theoretisch auch für das brot beim bäcker um die ecke nötig.
sprich: ist man unter 18, müsste man theoretisch die einwilligung der erziehungsberechtigten mitbringen.
nur ... geprüft wird das sicher nicht ...

meine schlußfolgerung daraus:
an irgendwelchen sex-paragraphen sollts eher nicht scheitern, aber (zumindest theoretisch) am vertrag.
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morix

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Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 11:07 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

solange es keine FSK 18 Artikel sind, darfst Du ab 16 kaufen. Allerdings bist Du nur "beschränkt geschäftsfähig", sprich die Eltern könnten den Kauf ablehnen, dann muss Nobra die Ware wieder zurück nehmen...
und es wäre doch schade, wenn Du die tollen nobra toys wieder zurück geben müsstest... *g*
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loki

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Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 11:41 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Da habt ihr den sog. Taschengeld-Paragraphen vergessen (§110 BGB):

§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Sprich mit Taschengeld oder anderm was man (nicht heimlich) bekommt und nicht zweckgebunden ist kann man sich alles kaufen.
Ach ja zweckgebunden ist es aber auch schon wenn man gesagt bekommt "kauf dir was zum anziehen/schule/..." aber der schöne spruch den man oft hört "kauf dir was schönes" trifft bei nobra ja zu 100% zu ;o))
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morix

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Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 11:48 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

...aber eben mit der Einschränkung "Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.". Sprich, wenn etwas vom Taschengeld gekauft wird, was den "Vertretern" nicht passt, kann es zurückgegeben werden...
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loki

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Veröffentlicht am Donnerstag, 21. Juli 2005 - 12:15 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Nein, wenn Geld zur freien Verfügung vergeben wurde kann nicht nachher eine Einschränkung erfolgen!

Der von dir zitierte Teil besagt nur, dass man das Geld von dritten mit Zustimmung der eltern bekommen hat (nicht heimlich).

Also nochmal: Wenn man Geld von den gesetzlichen Vertretern (meist Eltern) oder von dritten mit zustimmung der Eltern (z.b. Oma/Opa....) zu freien Verfügung (Taschengeld, keine Zweckbindung bei Übergabe des Geldes) kann sich auch ein(e) Minderjährige(r) alles kaufen was er will. und auch bis zu jedem Betrag.
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Anonym

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Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 05:46 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Das stimmt so nicht...
Da es den Taschengeldparagraphen auch noch gibt, können sich Minderjährige nur das kaufen, was glaube ich bis zu 50 euro oder so heranlangt... darüber brauchen sie die Einverständnisserklärung ihrer Eltern.
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loki

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Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 13:27 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

wie meinst du das??
Der §110 BGB, den ich oben ztitiert habe, IST der sog. "Taschengeld-Paragraph"!!
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pwKatana

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Veröffentlicht am Freitag, 22. Juli 2005 - 18:11 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

@loki:
Faktisch gibt es aber doch Einschränkungen durch die Rechtssprechung. Frag mich nicht nach Aktenzeichen und Paragraphen auf die sich die Urteile stützen.
Die Rechtssprechung geht aber allgemein davon aus, dass ein Minderjähriger nur bedingt geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass Minderjährige die Folgen von Vetragsabschlüssen noch nicht in dem Maße beurteilen können, wie Erwachsene dies können (sollten).
Aus diesem Grund setzen die Richter eine (mit dem Alter steigende) Grenze nach oben.
Dabei gillt im übrigen, dass wenn die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind, die Rückgängigmachung des Vertrages für den Verkäufer keinerlei finanziellen Auisgleich für Abnutzung, Aufwendungen etc. nicht vorgesehen sind.
Ob mit 16 100+ € für einen Vibrator die Grenzen überschreiten oder nicht, ist mir allerdings nicht bekannt.
Hängt sicherlich auch von der Konfession des Richters und der Eltern ab happy
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loki

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Veröffentlicht am Samstag, 23. Juli 2005 - 14:25 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

ja Urteile gibt es wie Sand am Meer (und zwar in beide Richtungen!) Bei den Gerichtsurteilen geht es jedoch in der Regel Eltern vs. Händler.

Hab mich jetzt also mal richtig schlau gemacht;o))

Für Klausuren (jura uni) werden in der Regel 2-3 Monatstaschengelder als völlig unbedenklich angenommen.

Im Gesetz steht jedoch keine Grenze! Wenn also ein Minderjähriger nachweisen kann, dass er das Geld ganz normal gespart hat, kann ihm keine Gericht das aberkennen.

Ratenzahlung wird erst wirksam wenn die letzte Rate gezahlt ist. Bis dahin können die Eltern es unwirksam machen.

Zitat aus einem Komentar zum BGB:

Das nachteilige Geschäft ist wirksam, wenn nach dem fürher so genannten "Taschengeldparagraph" § 110 BGB der Minderjährige seinen Teil der Leistung aus ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassenen Mitteln sofort bewirkt. Es müssen hier mehrere Voraussetzungen vorliegen,damit der Minderjährige diese Geschäfte abschließen kann:

* Der Minderjährige muss die Mittel extra für diesen Vertragsabschluss ("Junge hier ist das Geld für ein paar neue Schuhe") oder zur freien Verfügung ("Kauf Dir was schönes!") überlassen bekommen haben.
* Die Erziehungsberechtigten müssen mit der Überlassung des Geldes einverstanden gewesen sein. (Von Oma heimlich zugestecktes Geld fällt damit nicht unter den § 110 BGB)
* Der Minderjährige muss die Leistung sofort und vollständig von diesem Geld bezahlen können (Beachte: Kauft der Minderjährige einen Gegenstand „auf Raten“, wird der Kaufvertrag erst mit der letzten Rate wirksam. "Bewirkt" meint insgesamt bewirkt.)

Achtung: Sonderfall: A ist 16 und kauft sich vom Taschengeld eine Lotterielos. (Wirksam wegen § 110 BGB) Er gewinnt 2.000,- € und kauft sich für 1.800,00 € einen supermodernen Laptop samt Software. Hier ist der § 110 BGB nicht anwendbar. Grund ist, derjenige, der ihm das Geld für das Los überlassen hatte genehmigte Verfügungen, die in diesem Rahmen möglich sind. Liegt auf einmal ein bedeutend höherer Betrag vor geht das Sorgerecht der Eltern vor.


Das Jugendamt schlägt vor 16 jährigen ca. 35EUR monatlich zugeben, bzw. wenn sie in einer Ausbildung sind sollen ca. 1/3 der Lohns zur freien Verfügung stehen.

Damit sollte das Thema entgültig abgeschlossen sein.
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Ich

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Veröffentlicht am Sonntag, 07. August 2005 - 11:00 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

Hallo Julia, vielleicht können wir uns ja treffen, da brauchst du dann keinen Vibrator mehr.
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Anonym

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Veröffentlicht am Montag, 05. September 2005 - 22:55 Uhr:   Beitrag editieren Beitrag löschen Beitrag drucken    Beitrag verschieben (Nur für Moderatoren)

das mit dem taschengeld zur freien verfügung stimmt so schon, außer es handelt sich um jugendgefährdendes material. Dann können die Eltern, auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit, verlangen, dass der Gegenstand zurückgegeben werden muss.

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